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Bitte NDA unterschreiben

               G E H E I M H A L T U N G S V E R E I N B A R U N G

Vorbemerkungen

Diese Geheimhaltungsvereinbarung (im Folgenden "GHV") wird zwischen OMSI 24 und dem Investor geschlossen, wenn der Investor Einsicht in vertrauliche Dokumente im Zusammenhang mit einem bestimmten Projekt beantragt. Diese GHV regelt die Vertraulichkeit und den Schutz der vertraulichen Informationen, die dem Investor im Rahmen seiner Due-Diligence-Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Die Parteien sind sich bewusst, dass die absolut vertrauliche Behandlung dieser Informationen wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist.

 

§ 1 Vertrauliche Informationen

Die Parteien erkennen an, dass im Rahmen ihrer Zusammenarbeit vertrauliche Informationen offenbart werden können. Vertrauliche Informationen umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf, Projektinformationen, Kontaktdaten und jegliche anderen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind.

 

§ 2 Geheimhaltungspflicht

Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei offenzulegen oder zu verwenden, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten oder gesetzlichen Anforderungen erforderlich.

 

§ 3 Ausnahmen von der Geheimhaltung

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) bereits öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf ein Verschulden einer Partei zurückzuführen ist, (b) der empfangenden Partei vor der Offenlegung bereits bekannt waren, (c) von einer dritten Partei ohne Verletzung dieser Vereinbarung offengelegt werden, oder (d) von einer Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung der vertraulichen Informationen der anderen Partei.

 

§ 4 Dauer der Geheimhaltung

Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung bleiben für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.

 

§ 5 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Geheimhaltungsverpflichtung oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Schiedsort ist Berlin. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Unabhängig von dieser Schiedsvereinbarung dürfen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bei jedem ordentlichen zuständigen Gericht beantragt werden.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden zu dieser Geheimhaltungsvereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Sollte eine der Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit bestehen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche wirksame treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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